Die Corona-Pandemie hat zu einem beispiellosen „Shut-Down“ in Deutschland geführt. Viele Betriebe und Unternehmen sind betroffen. Etliche Unternehmen haben ihre Mitarbeiter ins Home-Office geschickt. In vielen Betrieben ist dies jedoch nicht möglich. Kurzarbeit oder Kündigungen können die Folge sein. Einige Arbeitgeber ordnen auch Zwangsurlaub an.

Die Bundesregierung hat die Bedingungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld befristet bis zum 31.12.2020 erleichtert. Ein Unternehmen kann jetzt Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle lag bisher bei einem Drittel der Belegschaft. Auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird verzichtet. Zudem werden die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten alleine tragen müssen, von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.

Für wen gilt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld? Wie beantragt man Kurzarbeit und was passiert mit Urlaubsansprüchen? – Wir beraten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in diesen schwierigen und außergewöhnlichen Zeiten im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Folgen der Pandemie.

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