Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Jahr 2017 einen Fall entschieden, in dem es um die Frage der Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel ging.

Im vorliegenden Fall klagte der frühere Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für das Jahr 2014. Das Arbeitsverhältnis hatte am 31.10.2014 geendet. Ende 2015 hat der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht erhoben. Die Beklagte ist der Auffassung, ein etwaiger Urlaubsabgeltungsanspruch sei aufgrund der in dem Arbeitsvertrag enthaltenen Ausschlussfristen unbegründet.

Grundsätzlich hält das BAG arbeitsvertragliche Verfallklauseln, die allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, für unwirksam, wenn Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz nicht ausdrücklich von der Ausschlussklausel ausgenommen werden. In diesem Fall hat das BAG jedoch entschieden, dass die arbeitsvertragliche Verfallklausel aus einem bereits im Jahr 2014 beendeten Arbeitsverhältnis grundsätzlich wirksam ist und nicht an den AGB-Vorschriften scheitert, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht der gesetzliche Mindestlohn gegolten hat.

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