Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen werden bei der Berechnung des Mindestlohns einbezogen.

Das BAG hat im Jahr 2017 entschieden, dass Zuschläge für Arbeit an Sonn- oder Feiertagen bei der Berechnung, ob die Vorschriften des Mindestlohngesetzes eingehalten werden, in die Vergütung einbezogen werden. Dies liegt darin begründet, dass das erbrachte Arbeitsentgelt im Austausch für die tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt wird und dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für Sonn- und Feiertagsarbeit gibt. Der Arbeitgeber darf somit bei der Beantwortung der Frage, ob er seinen Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zahlt, auch die Zuschläge für Sonn- und Feiertage einbeziehen. Dies gilt ebenso für Treueprämien und Schichtzulagen, die der Arbeitnehmer für seine geleistete Tätigkeit erhält. Anders verhält es sich jedoch bei Zuschlägen für Nachtarbeit. Gemäß § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ist dem Arbeitnehmer für Nachtarbeit ein Zuschlag zu zahlen. Dieser gesetzlich vorgesehene Zuschlag für Nachtarbeit ist nach der Rechtsprechung des BAG in die Berechnung der Einhaltung der Mindestlohnvorschriften nicht einzubeziehen.

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