Neue Rechte für Verbraucher und neue Pflichtangaben für Unternehmen.

Weitgehend unbekannt ist das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das es Verbrauchern ermöglichen soll, bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen eine Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen. Gleichzeitig werden die Unternehmen durch das Gesetz verpflichtet, offenzulegen, ob sie sich an außergerichtlichen Streitbeilegungsversuchen überhaupt beteiligen würden. Unternehmen ab 11 Mitarbeitern müssen nach § 36 VSBG auf ihrer Webseite und ihren AGB darüber informieren, ob sie im Streitfall freiwillig an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen würden oder zur Teilnahme gesetzlich sogar verpflichtet sind. Eine Pflicht der Unternehmen zur Teilnahme an einer Schlichtung resultiert aus dem Gesetz selbst ausdrücklich nicht, eine Verpflichtung kann sich jedoch aus anderen Gesetzen ergeben, z.B. aus dem Luftverkehrsgesetz. Das VSBG und die daraus resultierenden neuen Pflichtangaben sollten allerdings Anlass für die Unternehmen sein, sich mit dem Thema Schlichtung zu beschäftigen und zu entscheiden, ob sie sich an einem Verbraucherschlichtungsverfahren beteiligen möchten. Dies gilt vor allem auch in Anbetracht der Tatsache, dass eine kostenpflichtige Abmahnung droht, wenn der ordnungsgemäße Hinweis an die Verbraucher nicht erfolgt.
Daneben soll den Verbrauchern mit der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (kurz: ODR-Verordnung) auch auf der EU-Ebene ein neuer Weg der schnellen und kostengünstigen außergerichtlichen Streitbeilegung zur Verfügung stehen. Seit einiger Zeit existiert die sogenannte OS-Plattform der EU, über die Verbraucher Beschwerden einreichen können. Bei der Plattform handelt es sich um eine von der Europäischen Kommission eingerichtete Internetplattform zur Beilegung von außergerichtlichen Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Aus der Verordnung ergibt sich eine unmittelbare Pflicht von Online-Händlern und Dienstleistern, auf ihrer Webseite einen (aktiven) Link zu der OS-Plattform bereitzustellen.
Der Sinn der derzeitigen Regelung ist allerdings zweifelhaft. Auch nach der ODR-Verordnung besteht keinerlei Pflicht der Unternehmen, auf eine Beschwerde zu reagieren und ggf. einer Schlichtung zuzustimmen. Dennoch besteht aber die Hinweispflicht auf die OS-Plattform. Andenfalls drohen auch hier kostenpflichtige Abmahnungen.

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