Ein Widerrufsrecht verjährt nicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich vor kurzem mit der Frage zu befassen, ob ein Widerrufsrecht der Verjährung unterliegt. Im entschiedenen Fall haben die Parteien um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages gestritten. Die Parteien hatten diesen Vertrag im Jahr 2003 abgeschlossen. Der Darlehensnehmer ist damals von dem Darlehensgeber nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Im Jahr 2010 hat der Darlehensnehmer das Darlehen dann gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst. Drei Jahre später verlangte der Darlehensnehmer nun unter Hinweis auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Der BGH hat in dem Urteil noch einmal festgestellt, dass ein Widerrufsrecht ein Gestaltungsrecht ist, das nicht der Verjährung unterliegt. Nur die Ansprüche, die sich nach Ausübung des Widerrufsrechts ergeben, unterliegen der Verjährung, nicht jedoch die Ausübung des Widerrufsrechts selbst. Insofern könnte es dem Darlehensnehmer im vorliegenden Fall auch noch im Jahr 2013 und damit 10 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages möglich gewesen sein, sich auf sein Widerrufsrecht zu berufen.

Allerdings hat der BGH auch darauf hingewiesen, dass es dennoch die Möglichkeit gibt, dass die Ausübung des Widerrufsrechts wegen Verwirkung ausgeschlossen sein könnte. Hierfür wäre Voraussetzung, dass der Darlehensgeber aus den Umständen heraus darauf vertrauen durfte, dass sich der Darlehensnehmer an den Darlehensvertrag gebunden hält und ein Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt wird. Zur Klärung dieser Frage hat der BGH den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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